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In Zukunft förderfähig: Notwendige Assistenzleistungen für eine regelmäßige ehrenamtliche Tätigkeit

Veröffentlicht am 17.07.2023
In Zukunft förderfähig:

Notwendige Assistenzleistungen für eine regelmäßige ehrenamtliche Tätigkeit

Mit der Novellierung der Förderrichtlinie Selbstbestimmte Teilhabe zum 1. Januar 2023 wurde der neue Fördergegenstand „Notwendige Assistenzleistungen für eine regelmäßige ehrenamtliche Tätigkeit“ aufgenommen. Ziel ist die Unterstützung von Vereinen, die sich der Teilhabe von Menschen mit Behinderung öffnen.

Zum 1. Januar 2023 ist die überarbeitete Richtlinie zur Förderung der selbstbestimmten Teilhabe (RL selbstbestimmte Teilhabe) in Kraft getreten. In der Richtlinie wurden die bisherigen Fördergegenstände erweitert. Vereine können sich nun die Kosten für notwendige Assistenzleistungen ehrenamtlich tätiger Menschen mit Behinderungen über die FRL selbstbestimmte Teilhabe fördern lassen. Assistenzleistungen sind Leistungen, die dem Menschen mit Behinderungen die ehrenamtliche Tätigkeit ermöglichen. Notwendige Assistenzleistungen umfassen zum Beispiel die Anschaffung von Braille-Unterlagen, die Bereitstellung von Kommunikationshilfsmitteln, Informationen in Leichter Sprache, notwendige Fahrtkosten oder Aufwandsentschädigungen. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für das sich regelmäßig ehrenamtlich engagierende Vereinsmitglied mit Behinderung, jedoch maximal 1.000 Euro pro Haushaltsjahr. Eine Zuwendung an den eingetragenen Verein wird allerdings nur gewährt, wenn dessen Vereinsmitglieder nicht überwiegend Menschen mit Behinderungen sind. Inklusives ehrenamtliches Engagement in Vereinen, in denen sich Menschen mit und ohne Behinderungen engagieren, soll so künftig stärker gefördert werden. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich bis zum 31. Oktober des Vorjahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) einzureichen.


Foto © Ralf Kuckuck

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